Fragen & Antworten (FAQs)
Sie haben Fragen? Wir haben die Antworten! Auf dieser Seite beantworten wir die häufigsten Fragen zum Einspeisemanagement der E.DIS.
Fragen zum Einspeisemanagement der E.DIS
Die E.DIS Netz GmbH betreibt das Einspeisemanagement zur Vermeidung von Netzüberlastungen.
Unsere Systeme berechnen automatisch, welche Anlagen ihre Einspeiseleistung reduzieren müssen. In diesem Fall senden sie ein Signal an die Anlagen. Die Anlagen werden dann aufgefordert, ihre Einspeiseleistung, je nach Erfordernis, auf 60, 30 oder null Prozent zu reduzieren. Wir stellen damit sicher, dass zu jeder Zeit so viel Strom wie möglich aus erneuerbaren Energien eingespeist wird. Ist die kritische Netzsituation beendet, speist die Anlage wieder zu 100 Prozent ein.
Je nach Einspeiseleistung werden unterschiedliche Techniken verbaut, die das Signal zur Reduzierung der Einspeisung ferngesteuert übertragen. Bei Anlagen am Niederspanungsnetz kommt die Funkrundsteuertechnik zum Einsatz. Anlagen, die in Mittelspannung oder direkt an das 110-kV-Netz angeschlossen sind, werden über die sogenannte Fernwirktechnik ans Netz angebunden.
Alle weiteren Fragen zum Einspeisemanagement bei E.DIS beantworten wir hier:
Bei EEG- und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung über 25 kW sind technische Einrichtungen zur stufenweisen Reduzierung der Einspeiseleistung durch den Netzbetreiber erforderlich.
Bei Solaranlagen mit einer Modulleistung von höchstens 25 kWp ist entweder die Einspeiseleistung am Verknüpfungspunkt mit dem Netz auf 70 Prozent der installierten Leistung zu begrenzen oder eine technische Einrichtung zur stufenweisen Reduzierung der Einspeiseleistung durch den Netzbetreiber erforderlich.
Der Anlagenbetreiber / dessen Elektrofachkraft installiert die technische Einrichtung und prüft sie bei Inbetriebnahme.
Nur durch den Einbau einer technischen Einrichtung können Sie sichergehen, dass Ihre Einspeisung weiterhin vergütet wird. Dies schreibt auch das Gesetz vor (§ 52 Abs. 2 EEG).
Alle Einspeisemanagement-Einsätze in unserem Netzgebiet sind auf unserer Internetseite gelistet. Unter der Rubrik „Veröffentlichungen“ finden Sie eine Tabelle zu aktuellen und abgeschlossenen Maßnahmen, die kennzeichnet, ob ein Einspeisemanagement-Einsatz entschädigungspflichtig ist. Hier werden u. a. für jeden Einspeisemanagement-Einsatz der Zeitraum, die Regelungsstufe und der Hinweis angezeigt, ob der Einsatz entschädigungspflichtig ist. Darüber hinaus ist jede betroffene Einspeiseanlage mit dem dazugehörigen EEG-Anlagenschlüssel aufgeführt.
Wie häufig die Einspeiseleistung einer Anlage reduziert werden muss, ist leider nicht vorauszusehen. Es lassen sich nur Prognosen darüber abgeben, ab welcher Windgeschwindigkeit an den jeweiligen Umspannwerken mit Einspeisemanagement-Einsätzen zu rechnen ist.
Jeder Einspeisemanagement-Einsatz ist auf unserer Internetseite unter der Rubrik „Veröffentlichungen“ aufgeführt. Mithilfe der Suchfunktion über der Spalte „Anlagenschlüssel“ lässt sich nach dem gesuchten Anlagenschlüssel filtern.
Haben Sie sich für unser Gutschriftverfahren entschieden? In diesem Fall prüfen wir, ob bei Ihrer Anlage ein Einspeisemanagement-Einsatz vorlag. Sie erhalten dann eine Abrechnung von uns. Stellen Sie die Rechnungen selbst, empfehlen wir, einmal pro Monat auf unserer Internetseite die Einspeisemanagement-Einsätze einzusehen.
Nutzen Sie gern auch unseren automatischen Benachrichtigungsservice. Melden Sie sich dazu auf unserer Internetseite unter der Rubrik „Veröffentlichungen“ über den Link „RSS-Feed abonnieren“ mit Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrem Anlagenschlüssel an. Im Falle einer Einspeisemanagement-Maßnahme erhalten Sie dann eine E-Mail von uns.
Ihr EEG-Anlagenschlüssel ist eine Zahlen- beziehungsweise Buchstabenfolge aus 33 Zeichen beginnend mit einem „E“. Sie finden Ihn auf sämtlichen Dokumenten: der EEG-Abrechnung, der Gutschrift und den Vertragsunterlagen.
Fragen zur Entschädigung und zur Abrechnung
Anlagenbetreiber erhalten eine finanzielle Entschädigung, wenn der Netzbetreiber die Einspeiseleistung wegen eines Netzengpasses reduziert oder aussetzt. Die Entschädigung umfasst die entgangenen Einnahmen. Hinzu kommen noch zusätzliche Aufwendungen, von denen wiederum die Einsparungen abgezogen werden.
Weitere Details hierzu finden Sie in § 15 EEG 2017.
Nähere Informationen hierzu finden Sie im Abschnitt „Wie bekomme ich meine Entschädigung?“
Sie wenden sich dazu an uns, Ihren Netzbetreiber.
Grundsätzlich gilt: Die Entschädigung umfasst 95 Prozent der entgangenen Einnahmen. Dazu kommen noch zusätzliche Aufwendungen, davon abgezogen werden wiederum die ersparten Aufwendungen. Es gilt aber: Übersteigen die entgangenen Einnahmen in einem Jahr ein Prozent der Jahreseinnahmen, wird voll, also zu 100 Prozent, entschädigt. Ausnahmen gelten für Anlagen in der Direktvermarktung.
Nähere Informationen hierzu finden Sie im Abschnitt „Wie wird die Entschädigung ermittelt?“
Mit der Post schicken Sie die Rechnung an:
E.DIS Netz GmbH
Langewahler Straße 60
15517 Fürstenwalde/Spree
Per Mail schicken Sie die Rechnung einzeln an: Rechnung.Entschaedigungsmanagement@e-dis.de
Bitte schicken Sie uns Ihre Rechnung möglichst kurz nach einem Einspeisemanagement-Einsatz. So können wir Ihre Entschädigung schnell auszahlen. Grundsätzlich können Sie Ihre Rechnung bis zu drei Jahre nach einem Einspeisemanagement-Einsatz bei uns einreichen.
Ja, Sie können die Rechnungen zu einer Monatsrechnung bündeln.
Wichtig: Wenn Sie Ihre Rechnungen monatlich zusammenfassen, denken Sie bitte daran die EEG-Anlagenschlüssel den jeweiligen Einspeisemanagement-Einsätzen zuzuordnen.
Nein, die Entschädigung ist nicht umsatzsteuerpflichtig.
Ihre Lastgangdaten finden Sie, ebenso wie die Vertragsdaten, im Kundenportal.
Fragen zum technischen Verständnis
Die E.DIS Netz GmbH betreibt das Einspeisemanagement zur Vermeidung von Netzüberlastungen. Klicken Sie hier und erfahren Sie, warum es in unserem Netz zu Überlastungen kommt und was es damit auf sich hat.
Unsere Systeme berechnen automatisch, welche Anlagen ihre Einspeiseleistung reduzieren müssen. In diesem Fall senden sie ein Signal an die Anlagen. Die Anlagen werden dann aufgefordert, ihre Einspeiseleistung, je nach Erfordernis, auf 60, 30 oder null Prozent zu reduzieren. Wir stellen damit sicher, dass zu jeder Zeit so viel Strom wie möglich aus erneuerbaren Energien eingespeist wird. Ist die kritische Netzsituation beendet, speist die Anlage wieder zu 100 Prozent ein.
Unsere Grafik stellt dies anschaulich dar. Bitte hier klicken!
Je nach Einspeiseleistung werden unterschiedliche Techniken verbaut, die das Signal zur Reduzierung der Einspeisung ferngesteuert übertragen. Bei Anlagen am Niederspanungsnetz kommt die Funkrundsteuertechnik zum Einsatz. Anlagen, die in Mittelspannung oder direkt an das 110-kV-Netz angeschlossen sind, werden über die sogenannte Fernwirktechnik ans Netz angebunden.
Nein, entgangener Eigenverbrauch wird grundsätzlich nicht entschädigt.
Der zuständige Netzbetreiber reduziert die Einspeiseleistung, wenn er feststellt, dass eine Störung oder Gefährdung vorliegt. Der zuständige Netzbetreiber kann der Übertragungsnetzbetreiber oder der Verteilnetzbetreiber sein.
Der Befehl kommt über ein Signal, dass unsere Netzleitstelle an die Einspeise-Anlage sendet.
Fragen zu gesetzlichen Vorgaben
Die E.DIS Netz GmbH darf Anlagen in ihrem Netz regeln. Dies dient der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitäts-Versorgungssystems. Diese Eingriffe in den Betrieb des Netzes gewährleisten, dass vorrangig Strom aus erneuerbaren Energien bezogen wird.
Weitere Details hierzu finden Sie in § 14 EEG 2017.
EEG- oder KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 kW benötigen eine spezielle technische Einrichtung. Mit dieser kann die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduziert werden.
Bei Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 25 kW ist entweder die Einspeiseleistung am Verknüpfungspunkt mit dem Netz auf 70 Prozent der installierten Leistung zu begrenzen oder eine technische Einrichtung zur stufenweisen Reduzierung der Einspeiseleistung durch den Netzbetreiber erforderlich.
Weitere Details hierzu finden Sie in § 9 EEG 2021.
Anlagenbetreiber erhalten eine finanzielle Entschädigung, wenn der Netzbetreiber die Einspeiseleistung wegen eines Netzengpasses reduziert oder aussetzt. Die Entschädigung umfasst die entgangenen Einnahmen. Hinzu kommen noch zusätzliche Aufwendungen, von denen wiederum die Einsparungen abgezogen werden.
Weitere Details hierzu finden Sie in § 15 EEG 2017.
Fragen zur EEG-Umlage
Betreiber von neuen EEG- und KWKG-Anlagen mit Eigenversorgung müssen sich anteilig an der EEG-Umlage beteiligen (§61 EEG 2021). Die EEG-Umlage, die Sie an uns entrichten müssen, ermitteln wir aus den Zählerständen zum Jahresende und verrechnen diese – sofern möglich – mit der Einspeisevergütung. Die EEG-Umlage führen wir anschließend an den Übertragungsnetzbetreiber ab. Damit die Höhe der EEG-Umlagepflicht bestimmt werden kann, ist eine geeichte Messung der erzeugten Energiemenge erforderlich. Neben dem Einspeisezähler ist folglich ein zusätzlicher Generatorzähler notwendig. Beachten Sie hierzu die Informationen unter „Gibt es auch bei Neuanlagen mit Inbetriebnahmedatum ab dem 01.01.2021 Ausnahmen?“. Ist eine solche Messung bei Ihrer Anlage nicht installiert, wären wir gezwungen die erzeugte Energiemenge zu schätzen. Zudem fällt in diesem Fall gemäß § 61i EEG 2021 die EEG-Umlage auf Eigenversorgung in voller Höhe (100%) an. Im Rahmen des Neuanlagenprozess werden Informationen zur EEG Umlagepflicht abgefragt.
Falls Sie bisher keine Information zur EEG Umlagepflicht abgeben konnten, verwenden Sie bitte den für Ihre Stromerzeugungsanlage vorgesehenen und zum Download angebotenen Fragebogen zur EEG–Umlageverpflichtung und senden diesen umgehend vollständig ausgefüllt und unterschrieben an:
E.DIS Netz GmbH
Langewahler Straße 60
15517 Fürstenwalde/Spree
zurück.
Ja, hierbei ist zwischen EEG-Anlagen und Stromspeicher, die ausschließlich aus EEG-Anlagen geladen werden und KWKG-Anlagen, konventionellen Anlagen sowie Stromspeicher, die nicht ausschließlich aus EEG-Anlagen geladen werden, zu unterscheiden.
EEG-Anlagen und Stromspeicher, die ausschließlich aus EEG-Anlagen geladen werden, mit einer installierten Leistung von maximal 30 kW(p) sind von der Abgabe ausgenommen (sofern eine Personenidentität vorliegt). In der Regel bleibt damit PV-Strom vom Dach eines Einfamilienhauses, der vor Ort selbst verbraucht wird, auch nach dem EEG 2021 von der EEG-Umlage befreit.
Für KWKG-Anlagen, konventionellen Anlagen sowie Stromspeicher, die nicht ausschließlich aus EEG-Anlagen geladen werden, mit einer installierten Leistung von maximal 10 kW sind höchstens 10.000 kWh selbstverbrauchtem Strom pro Kalenderjahr von der Abgabe ausgenommen (sofern eine Personenidentität vorliegt).
Des Weiteren sind im Wesentlichen folgende Sonderfälle von der EEG-Umlagepflicht ausgenommen:
- Kraftwerkseigenverbrauch, also wenn der Strom in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungsanlage im technischen Sinne zur Stromerzeugung verbraucht wird
- Anlagen im Inselbetrieb, also Erzeugungsanlagen, die weder unmittelbar noch mittelbar an das öffentliche Stromnetz angeschlossen sind
Weitere Informationen können Sie aus der Empfehlung 2014/31 –Einzelfragen zur Anwendung des § 61 EEG 2014 LINK einfügen bei EE-Anlagen- der Clearingstelle EEG entnehmen.
Eine Eigenversorgung liegt nur vor, wenn Personenidentität zwischen dem Betreiber der Erzeugungsanlage und dem Nutzer des verbrauchten Stroms besteht und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird (§ 3 Nr. 19 EEG 2021).
Für die Feststellung der Personenidentität ist auch die Unterscheidung einer natürlichen (Privatperson) oder einer juristischen Person (z.B. Firma, Organisation) zu berücksichtigen (wenn z.B. die Max Mustermann GbR die Erzeugungsanlage betreibt, aber Max Mustermann als Person den Strom verwendet, liegt keine Eigenversorgung vor).
Eigenversorgung wird aber vermutet, wenn der Betreiber der Erzeugungsanlage im versorgten Objekt wohnt und ein Familienangehöriger oder Lebenspartner des Anlagenbetreibers der Nutzer ist.
Wenn Sie die Erzeugungsanlage zur (zumindest teilweisen) Versorgung Dritter betreiben, sind Sie als Betreiber der Erzeugungsanlage verpflichtet, die EEG-Umlage an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zu melden und abzuführen. Zur Abwicklung setzen Sie sich bitte selbstständig mit dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber (50Hertz) in Verbindung.
Gemäß § 61j EEG 2021 hat der jeweilige Netzbetreiber (E.DIS Netz) die Verpflichtung, die anfallende EEG-Umlage bei der Eigenversorgung (Voraussetzung Personenidentität) zu erheben und an den Übertragungsnetzbetreiber weiterzuleiten.
Wenn Sie die Erzeugungsanlage zur (zumindest teilweisen ) Versorgung Dritter betreiben, sind Sie als Betreiber der Erzeugungsanlage verpflichtet, die EEG-Umlage an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zu melden und abzuführen. Zur Abwicklung setzen Sie sich bitte selbstständig mit dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber (Tennet TSO GmbH) in Verbindung.
Hierbei ist zwischen Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01.08.2014 und bestehende Anlagen mit Inbetriebnahme ab 01.08.2014 und vor dem 01.01.2021 zu unterscheiden.
Wenn Ihre Anlage bereits vor dem 01.08.2014 in Eigenerzeugung (Voraussetzung Personenidentität) betrieben wurde, besteht grundsätzlich nach § 61e und § 61f EEG 2021 ein Bestandsschutz zur Erhebung der EEG-Umlage für die Eigenversorgung. Es sei denn, es ergaben sich bei ihrer Anlage nach dem 31.07.2014 Änderungen (z. B. in den Mess-/Abrechnungskonzepten, Erweiterungen der Anlage, Umstellung von Volleinspeisung auf Überschusseinspeisung, Änderungen des Anlagenbetreibers).
Wenn Sie eine Anlage mit Inbetriebnahme ab 01.08.2014 und vor dem 01.01.2021 in Eigenerzeugung betreiben, sind Sie bereits anteilig an der EEG-Umlage beteiligt.
Für EEG-Anlagen und Stromspeicher, die ausschließlich aus EEG-Anlagen geladen werden ändern sich ab 01.01.2021 die Umlageprivilegierungstatbestände. EEG- Anlagen mit einer installierten Leistung von maximal 30 kW sind von der Abgabe ausgenommen (sofern eine Personenidentität vorliegt). Diese Regelungen gelten auch für Anlagen, die das Förderende erreicht haben. Diese Regelung gilt erstmalig für die Abrechnung der EEG Umlage des Jahres 2021 und ist nicht rückwirkend anzuwenden.
Für KWKG-Anlagen, konventionellen Anlagen sowie Stromspeicher, die nicht ausschließlich aus EEG-Anlagen geladen werden, gelten die bisherigen Regelungen weiterhin. Mit einer installierten Leistung von maximal 10 kW sind höchstens 10.000 kWh selbstverbrauchtem Strom pro Kalenderjahr von der Abgabe ausgenommen (sofern eine Personenidentität vorliegt).
Sollte bei ihnen eines der aufgeführten Kriterien zutreffen, bitten wir Sie, sich unverzüglich an uns zur Abklärung einer ggf. bestehenden EEG-Umlageverpflichtung zu wenden. Bitte verwenden Sie den beigefügten Fragebogen zur EEG–Umlageverpflichtung und senden ihn umgehend vollständig ausgefüllt und unterschrieben zurück an:
E.DIS Netz GmbH
Langewahler Straße 60
15517 Fürstenwalde/Spree
Anlagen, die in Volleinspeisung betrieben werden und somit keinen Eigenverbrauch haben, sind grundsätzlich nicht von der Erhebung der EEG-Umlage auf Eigenerzeugung/Eigenverbrauch betroffen.
Ab dem 01.01.2018 führt eine Erneuerung oder Ersetzung ohne Leistungserhöhung gemäß § 61g EEG 2021 zu einer EEG-Umlagepflicht in Höhe von 20 %. Im Falle einer Leistungserhöhung wird die Bestandsanlage EEG-umlagepflichtig. Die Inanspruchnahme der verminderten EEG-Umlage ist bei Einhaltung der Voraussetzungen des § 61 EEG 2021 möglich.
Nach dem Leitfaden der Bundesnetzagentur zur Eigenversorgung ist ein Wechsel der Person des Eigenerzeugers mit den Bestandsschutzanforderungen nach §61e und § 61f EEG 2021 nicht vereinbar. Ein solcher Wechsel der Person liegt sowohl bei der juristischen als auch bei natürlichen Personen immer dann vor, wenn vor dem 01.08.2014 eine andere Person die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger betrieben hat als nach dem 01.08.2014.
Um feststellen zu können, ob Sie für Ihre Anlage grundsätzlich EEG-umlagepflichtig sind und um ermitteln zu können, wer für die Abwicklung der Umlage zuständig ist, benötigen wir als Ihr Netzbetreiber noch weitere Informationen von Ihnen.
Bei einem Betreiberwechsel werden noch weitere Angaben benötigt, die Angaben zur EEG-Umlage sind nur ein Teil davon.
Unter dem Link finden Sie einen Vordruck, den Sie uns bitte vollständig ausgefüllt zurücksenden.
Meldepflichten
Grundsätzlich ist jeder Anlagenbetreiber meldepflichtig, sofern die erforderlichen Daten nicht offenkundig beim Netzbetreiber bekannt sind. Ausgenommen von der Meldepflicht zur EEG-Umlage sind Photovoltaik-Anlagen mit einer installierten Leistung unter 7 kWp und andere Energieträger unter 1 kW.
Die Meldepflichten sind aufgeteilt in Basisangaben und umlagepflichtige Strommengen. Sofern Sie den Fragebogen zur EEG-Umlagepflicht für Ihre Anlage übermittelt haben, liegen uns alle erforderlichen Basisangaben vor. Bitte beachten Sie, dass Sie uns Änderungen an Ihrer Anlage bzw. Ihrem Eigenversorgungskonzept unverzüglich mitteilen müssen.
Darüber hinaus müssen jährlich die umlagepflichtigen Strommengen ermittelt werden. Bei fernauslesbaren Zählern (registrierende Lastgangmessung – RLM) greifen wir auf diese Daten zu – eine zusätzliche Meldung von Ihnen ist in der Regel nicht erforderlich. Bei Arbeitsmessungen, die jährlich abgelesen werden, teilen Sie uns bitte bis zum 28.02. des Folgejahres die Zählerstände zum Jahresende mit.
Sofern Sie uns keine Zählerstände bis zum 28.02. des Folgejahres mitteilen, wären wir gezwungen die selbst verbrauchte Energiemenge zu schätzen. Zudem fällt in diesem Fall gemäß § 61i EEG 2021 die EEG-Umlage auf Eigenversorgung in voller Höhe (100%) an.
Informationen zur Eigenversorgung
Übertragungsnetzbetreiber
50Hertz
Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber
Fragen und Antworten zur auslaufenden EEG-Förderung
Anlagen mit einer Inbetriebnahme im Jahr 2000 oder früher, fallen ab dem 01.01.2021 aus ihrer ursprünglichen Förderung für den eingespeisten Strom.
Da der Einspeisevertrag grundsätzlich nicht verpflichtend ist und zu dieser Zeit einige individuelle Verträge abgeschlossen wurden, senden wir an alle Erzeugungsanlagenbetreiber vorsorglich eine Kündigung.
Sofern Sie im Rahmen von Anlagenerweiterungen (bis Ende 2010) einen neuen Vertrag von uns erhalten haben, so gilt dieser weiterhin. Das Anschreiben bezieht sich in diesem Fall lediglich auf die Einspeisevergütung des ausgeförderten Anlagenteils.
Grundsätzlich steht es Ihnen frei dieser Vertragsbeendigung zu widersprechen. Wir reagieren mit unserem Vorgehen jedoch lediglich auf die aktuell gültige Rechtslage.
Ja, diese Option besteht grundsätzlich. Das entsprechende Formular dafür wird aktuell erarbeitet und nach der Fertigstellung auf unserer Internetseite veröffentlicht. Bitte beachten Sie hierbei, dass die Zählergebühr trotzdem weiterhin erhoben wird.
Die grundsätzlichen Regelungen bzgl. Ihrer Einspeiseanlage sind durch das EEG festgelegt. Sollte Ihre Anlage bereits 20 Jahre EEG-Vergütung erhalten haben, so läuft die ursprüngliche Vergütung auch ohne einem separat geschlossenem Einspeisevertrag aus. Die Kündigung des Einspeisevertrages ist für die E.DIS Netz GmbH eine rechtlich notwendige Formsache.
Die Verträge für die Einspeisung werden seit 2010 nicht mehr ausgegeben. Die wichtigsten Regelungen zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber sind im EEG festgelegt. Aus diesem Grund wird kein Vertrag mehr geschlossen.
Ja. Sofern die Inbetriebnahme vor dem Inkrafttreten des EEG (Jahr 2000) erfolgte, wird diese so behandelt, als ob die Inbetriebnahme im Jahr 2000 begonnen hat. Es gelten daher auch die Regelungen des EEG. Diese besagen, dass die ursprüngliche Vergütung nach 20 Jahren, plus das jeweilige Inbetriebnahmejahr, jeweils zum 31.12, ausläuft.
Konkretes Beispiel
Ihre Anlage wurde 1998 in Betrieb genommen, so gilt nach dem EEG auch das Jahr 2000 als Inbetriebnahmejahr. Das Förderende nach altem Gesetz ist für solche Anlagen deswegen der 31.12.2020 (außer Wasserkraftanlagen).
Nach Ablauf der 20 Jahre besteht weiterhin die Möglichkeit Einspeisevergütung zu erhalten. Diese weicht von der bisherigen Vergütungshöhe ab und ist abhängig vom Jahresmarktwert (ca. 2 bis 5 ct/kWh). Sie ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Für Anlagen kleiner/gleich 100 kW; Zeitliche Befristung bis zum 31.12.2027
- Für Windenergieanlagen ; Zeitliche Befristung bis zum 31.12.2021/22 und Altholz-Anlagen; Zeitliche Befristung bis zum 31.12.2026
Für alle anderen Anlagen > 100 kW besteht bei weiterer Einspeisung die Verpflichtung die eingespeiste Energiemenge einem Stromhändler (Direktvermarkter) anzubieten.
Über die möglichen Optionen informieren wir auf unserer Internetseite.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften v. 21.12.2020, BGBl. I S. 3138 wurden die Regelungen zur auslaufenden EEG-Förderung grundlegend überarbeitet.
Regelungen für Anlagen mit einer installierten Leistung bis 100 kW:
Option 1
Volleinspeisung der Anlage mit einem Arbeitszähler (Standardlastprofil) und Abnahme durch den Anschlussnetzbetreiber
Diese Option wird automatisch gewählt, wenn keine weiteren Schritte durch den Anlagenbetreiber eingeleitet werden. Der Netzbetreiber nimmt den gesamten erzeugten Strom weiterhin auf und vergütet ihn mit dem Jahresmarktwert abzüglich einer gesetzlich vorgesehenen Vermarktungspauschale von 0,4 Cent/kWh (für 2021). Der Jahresmarktwert bildet den Mittelwert der monatlich berechneten Marktwerte eines Jahres und wird auf der Internetseite Netztransparenz Link einfügen von den Übertragungsnetzbetreibern veröffentlicht. Für das Jahr 2020 lag er für Solar bei rund 2 ct/kWh.
Eine Änderung der vorhandenen Zähler ist hierfür nicht erforderlich, bis das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) die für diese Anlagen notwendige Markterklärung für intelligente Messsysteme veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt kommt der Netzbetreiber hinsichtlich der Nachrüstung mit einem intelligenten Messsystem auf den Anlagenbetreiber zu. Dies gilt grundsätzlich nur für Anlagen größer 7 kW.
Die Option 1 ist zeitlich beschränkt bis zum 31.12.2027.
Wenn Sie diese Option wählen und bisher Ihre erzeugte Energie voll in das öffentliche Netz eingespeist haben, bleibt Ihr Messkonzept unverändert.
Option 2
Volleinspeisung der Anlage mit einem Arbeitszähler (Standardlastprofil) und Abnahme durch einen Direktvermarkter
Die erzeugte Energie wird vollständig in das öffentliche Versorgungsnetz eingespeist. Der Vertrieb erfolgt über einen Stromhändler (Direktvermarkter) an der Strombörse, hierzu ist eine Anmeldung des Direktvermarkters beim Netzbetreiber erforderlich. Der Wechsel in die Direktvermarktung muss dabei spätestens vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats angezeigt werden (z. B. gewünschter Beginn ab März 2021 - späteste Anmeldung beim Netzbetreiber bis zum 31. Januar 2021). Eine Änderung des vorhandenen Zählers ist ggf. durch bestimmte Anforderungen des Direktvermarkters erforderlich. Eine Anpassung der Zählertechnik ist erforderlich, sobald, das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) die für diese Anlagen notwendige Markterklärung für intelligente Messsysteme veröffentlicht.
In den bestehenden Marktprozessen ist eine Direktvermarktung mit einem Arbeitszähler (SLP-Zähler) nicht vorhanden. Daher bitten wir Sie vorerst von derartigen Anmeldungen Abstand zu nehmen.
Wenn Sie diese Option wählen und bisher Ihre erzeugte Energie voll in das öffentliche Netz eingespeist haben, kann Ihr Messkonzept unverändert bleiben. Allerdings kann Ihr Direktvermarkter abweichende Anforderungen stellen.
Option 3
Voll- oder Überschusseinspeisung mit einem intelligenten Messsystemen (steuerbare 1/4-stündliche Messung und Bilanzierung)
Mit einem intelligenten Messsystem je Ausprägung bestehen alle Vermarktungsmöglichkeiten: Bei Anlagen in Volleinspeisung kann der Strom wahlweise vom Netzbetreiber oder von einem Direktvermarkter aufgenommen und vergütet werden. Die Vergütung erfolgt dabei genauso wie bei der Option 1 oder Option 2 abzüglich einer gesetzlich vorgesehenen Vermarktungspauschale (0,2 Cent/kWh für 2021). Für die Vermarktung durch einen Direktvermarkter ist eine fristgemäße Anmeldung durch den Direktvermarkter beim Netzbetreiber durchzuführen (bitte beachten Sie den in der Option 2 beschriebenen Anmeldezeitraum). Bei Überschusseinspeisung und Vermarktung des Reststroms durch einen Direktvermarkter sind zusätzliche Steuerungsmöglichkeiten durch den Direktvermarkter erforderlich.
Wenn Sie von Voll- auf Überschusseinspeisung umstellen und den Reststrom weiterhin über den Netzbetreiber vergütet bekommen, stimmen Sie mögliche Änderungen am Messkonzept mit einem Installateur ab.
Option 4
Überschusseinspeisung der Anlage und Abnahme durch den Anschlussnetzbetreiber
Solaranlagen bis einschließlich 20 kW
Die erzeugte Energie wird teilweise oder gar nicht in das öffentliche Versorgungsnetz eingespeist. Der eingespeiste Strom wird durch den Netzbetreiber analog Option 1 vergütet.
Sofern Sie Ihre Anlage von Voll- auf Überschusseinspeisung umstellen, ist eine Anpassung Ihrer Zählertechnik erforderlich. Es wird die bisherige Messung gegen eine Bezugsübergabemessung (Standardlastprofil) ausgetauscht. Bitte stimmen Sie mögliche Änderungen mit einem Installateur ab.
Solaranlagen > 20 kW bis 30 kW und andere EEG Anlagen z. B. Wind/Speicher/Wasser bis 30 kW
Die erzeugte Energie wird teilweise oder gar nicht in das öffentliche Versorgungsnetz eingespeist. Der eingespeiste Strom wird durch den Netzbetreiber analog Option 1 vergütet.
Sofern Sie Ihre Anlage von Voll- auf Überschusseinspeisung umstellen, ist eine Anpassung Ihrer Zählertechnik erforderlich. Je nach Anlage wird geprüft, ob eine Bezugsübergabemessung und eine Generatormessung oder lediglich eine Bezugsübergabemessung benötigt wird. Dies ist davon abhängig, ob Sie EEG-Umlage zahlen müssen oder nicht. Die Prüfung diesbezüglich erfolgt durch uns, anhand des von Ihnen ausgefüllten EEG-Umlagebogens. Dieser befindet sich aktuell noch in der Überarbeitung.
Bitte stimmen Sie mögliche Änderungen mit einem Installateur ab.
Anlagen > 30 kW bis 100 kW
Die erzeugte Energie wird teilweise oder gar nicht in das öffentliche Versorgungsnetz eingespeist. Der eingespeiste Strom wird durch den Netzbetreiber analog Option 1 vergütet.
Sofern Sie Ihre Anlage von Voll- auf Überschusseinspeisung umstellen, ist eine Anpassung Ihrer Zählertechnik erforderlich. Es wird eine Bezugsübergabemessung und eine Generatormessung benötigt. Bitte stimmen Sie mögliche Änderungen mit einem Installateur ab.
Weiterer Hinweis:
Wenn Sie die Anlage von Volleinspeisung auf Überschusseinspeisung umstellen und Ihre Anlage größer 30 kW ist, sind für den die Freigrenze übersteigenden Eigenverbrauch 40 % EEG Umlage abzuführen. Ist Ihre Anlage < 30 kW, erzielt allerdings mehr als 30.000 kWh Eigenverbrauch im Jahr, so ist ebenfalls EEG-Umlage zu entrichten. In diesen Fällen ist ein separater Erzeugungszähler notwendig.
Regelung für ausgeförderte Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW:
(sind ggf. noch von der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU abhängig)
Windenergieanlagen und Altholz-Anlagen > 100 kW fallen bei Auslaufen der Förderung ohne Meldung des Lieferanten/ Anlagenbetreiber in die Aufnahme und Vergütung durch den Netzbetreiber (vgl. Option 1 bei Anlagen bis 100 kW). Eine Aufnahme durch den Netzbetreiber ist bei Windenergie bis zum 31.12.2021 (in Ausnahmefällen bis 31.12.2022) und für Altholz-Anlagen bis 31.12.2026 vorgesehen. Daher müssen diese Anlagen spätestens zum 01.01.2023 bzw. 01.01.2027 einen Direktvermarkter für die eingespeiste Energiemenge finden, der den Strom abkauft. Eine Überschusseinspeisung ist in diesem Fall ebenso möglich wie eine Volleinspeisung.
Alle weiteren Anlagen mit einer Leistung von mehr als 100 kW sind verpflichtet, zum 01.01.2021 Ihre erzeugte Energiemenge über einen Direktvermarkter zu vertreiben (sonstige Direktvermarktung). Bitte beachten Sie beim Wechsel in die Direktvermarktung entsprechende Fristen.
Weitere Optionen unabhängig von der Anlagengröße:
Repowering (bei Windenergieanlagen)
- Für Windenergieanlagen besteht die Option des Repowerings
- Hierbei ist allerdings immer eine Einzelfallbetrachtung notwendig, da die Vorschriften und Bedingungen für das Repowering verschärft wurden, z.B. die Abstandsregelungen
Rückbau der Anlage
- Je nach Zustand der Anlage und ihrer Komponenten ist eine Abwägung empfehlenswert, inwiefern ein Weiterbetrieb nach den vorgenannten Optionen noch eine Alternative darstellen.
- Die Abmeldung der Anlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur und beim Netzbetreiber ist ebenfalls erforderlich
Anschlussförderung (bei Biogasanlagen)
- Unter bestimmten Voraussetzungen ist Ihre Anlage für eine Anschlussförderung qualifiziert
- Die Anmeldungen bzw. Voraussetzungen finden Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur
Bei Änderungen der Rechtslage wird dieser Internetauftritt angepasst.
Stand: 13. Januar 2021
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in diesem Fall keine (rechtliche) Beratung durchführen können. Ihre Anlagen unterscheiden sich zusätzlich je nach Alter, Größe oder Zustand voneinander, weshalb eine allgemeine Empfehlung nicht möglich ist. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der einzelnen Optionen können nur Sie selbst bewerten.
Die Abschlagszahlungen sind abhängig von der durch Sie gewählten Option. Sollten Sie sich für die Option der Überschuss- oder Volleinspeisung ohne einen Direktvermarkter entscheiden, erhalten Sie den jeweils gültigen Jahresmarktwert (abzüglich der gesetzlichen Vermarktungspauschale) vom Netzbetreiber.
Der Jahresmarktwert für das Jahr 2021 wird erst Anfang 2022 von den Übertragungsnetzbetreibern auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Vorher werden Abschläge gezahlt, die sich in der Höhe an den Monatsmarktwerten aus 2020 oder den laufenden Werten des aktuellen Jahres orientieren.
Sofern die Vergütungszahlen einen monatlichen Wert von 5,00 Euro unterschreiten, verzichten wir auf die unterjährigen Abschlagszahlungen. Sie erhalten dann lediglich eine Jahresrechnung.
Diese Verträge sind von der vorliegenden Kündigung nicht betroffen. Sie betrifft ausschließlich die Einspeiseverträge.
Nach Ablauf der 20 Jahre besteht weiterhin die Möglichkeit „Nichts“ zu tun und eine Einspeisevergütung zu erhalten. Dies gilt jedoch nur zeitlich befristet für Anlagen einschließlich 100 kW bis Ende 2027 und für Windenergieanlagen und Altholz Anlagen bis Ende 2022 bzw. 2026“. Die dann gültige Vergütungshöhe weicht von ihrer bisherigen ab und ist abhängig vom Jahresmarktwert (ca. 2 bis 5 ct/kWh).
Alle anderen Anlagen größer 100 kW wie z. B. größere Solaranlagen bedürfen zwingend der Vermarktung durch einen Direktvermarkter.
Je nachdem für welche Option Sie sich nach Ablauf der 20 Jahre entscheiden, kann es sein, dass Sie das Messkonzept und/oder die Messung anpassen müssen.
Weitere Details sind in den vorgenannten Optionen enthalten.
Neben den Kosten für den Umbau vor Ort fallen folgende Kosten für den Betrieb der Anlage seitens des Gesetzgebers an:
Wenn Sie die Anlage von Volleinspeisung auf Überschusseinspeisung umstellen und Ihre Anlage größer 30 kW ist, sind für den die Freigrenze übersteigenden Eigenverbrauch 40 % EEG Umlage abzuführen. Ist Ihre Anlage < 30 kW, erzielt allerdings mehr als 30.000 kWh Eigenverbrauch im Jahr, so ist ebenfalls EEG-Umlage zu entrichten. In diesen Fällen ist ein separater Erzeugungszähler notwendig.
Sofern die Anlage schon vor dem 01.08.2014 im Eigenverbrauch betrieben wurde, ist keine EEG Umlage zu bezahlen, da dann die Anlage als Bestandsanlage gilt.
Sollten Sie eine Solaranlage ≤ 20 kW, eine Solaranlagen > 20 kW bis 30 kW oder andere EEG Anlagen z. B. Wind/Speicher/Wasser bis 30 kW besitzen, die nicht mehr als 30 MWh pro Jahr Eigenverbrauch erzielt, so benötigen Sie keinen Generatorzähler. Wenn Sie Ihren aktiven Generatorzähler aus diesem Grund nicht mehr benötigen, melden Sie diesen über einen Installateur ab.
Der Zähler wird von uns aus der Abrechnung genommen, allerdings nicht ausgebaut. Der Ausbau erfolgt nur auf expliziten Wunsch.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in diesem Fall keine rechtliche Beratung durchführen dürfen.
Auf zusätzliche Nachfrage: Einkalkulieren müssen Sie als Betreiber von Einspeiseanlagen, dass Sie für selbst verbrauchten Strom ggf. EEG-Umlage bezahlen müssen. Des Weiteren ist die Umrüstung der Elektroinstallation an ihrer Verbrauchsstelle mit Kosten verbunden.
Leider ist es uns nicht möglich verbindlich Aussagen zur Wirtschaftlichkeit zu treffen. Dies ist immer von Anlage zu Anlage unterschiedlich.
Grundsätzlich können Sie Ihre Anlage auch vor dem genannten Stichtag auf Eigenverbrauch umstellen. Beachten Sie hierzu unbedingt die technisch verpflichtenden Voraussetzungen.
Abhängig vom gewählten Einspeisekonzept ergeben sich unterschiedliche Konstellationen. Details sind in den vorgenannten Optionen enthalten. Festgelegte Übergangsfristen durch den Gesetzgeber sind zu beachten.
Ja, die Anschlusspflicht nach EEG besteht fort, weil diese unabhängig von der EEG-Förderpflicht ist. Dies ist durch die Wahl einer der vorgenannten Optionen abgedeckt.
Ja, eine gemeinsame Messung kann grundsätzlich erhalten bleiben. Wichtig ist hierbei allerdings, dass die Aufteilung in Tranchen vorab mit dem Netzbetreiber bilateral abgestimmt werden muss. Deswegen sollten Sie sich unbedingt mit ihrem Kundenbetreuer abstimmen. Es ist weiterhin möglich den gesamten Energiepark über eine technische Vorrichtung nach § 9 zu regeln. Die Entschädigung erfolgt auf Basis des Messwertes der Übergabemessung und wird je Park entweder leistungsanteilig oder nach Referenzerträgen aufgeteilt. Eine Meldung des Anlagenbetreibers z. B. er hätte je Stufe nur die ausgeförderten Anlagen runtergefahren führt zu keiner Änderung der Entschädigungslogik. Für eine echte Aufteilung sind definitiv Untermessungen einzubauen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in diesem Fall keine rechtliche Beratung durchführen dürfen.
Auf zusätzliche Nachfrage: Einkalkulieren müssen Sie als Betreiber von Einspeiseanlagen, dass Sie für selbst verbrauchten Strom ggf. EEG-Umlage bezahlen müssen. Des Weiteren ist die Umrüstung der Elektroinstallation an ihrer Verbrauchsstelle mit Kosten verbunden.
Leider ist es uns nicht möglich verbindlich Aussagen zur Wirtschaftlichkeit zu treffen. Dies ist immer von Anlage zu Anlage unterschiedlich.
Ja, denn die Teilnahme am Einspeisemanagement ist eine technische Anschlussbedingung. Die Pflicht zur Einhaltung besteht weiterhin nach § 14 EEG.Die Einspeisemanagement -Teilnahmepflicht besteht, soweit die Anlage bisher dem Einspeisemanagement unterlag. Sie ist nicht von der Förderfähigkeit abhängig.
Sollten Sie eine Anlage < 100 kW betreiben, die bisher nicht am Einspeisemanagement teilnahm, so gilt trotz einer Veränderung des Messkonzepts weiterhin der Bestandsschutz Ihrer Anlage. Deshalb brauchen Sie auch zukünftig mit Ihrer Anlage nicht am Einspeisemanagement teilnehmen. Dies gilt natürlich nur, solange Ihre Anlage noch nicht mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet ist. Nach der Umrüstung auf ein intelligentes Messsystem sind Anlagen > 25 kW laut § 9 EEG zur Teilnahme am Einspeisemanagement verpflichtet.
Ja, sollten Sie eine Anlage < 100 kW betreiben, so bleibt trotz einer Veränderung Ihres Messkonzeptes Ihr Bestandsschutz bestehen. Dies gilt natürlich nur, solange Ihre Anlage noch nicht mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet ist.
Grundsätzlich „Ja“, die Direktvermarktung erfolgt über einen Stromhändler (Direktvermarkter) an der Strombörse, hierzu ist eine Anmeldung des Direktvermarkters beim Netzbetreiber erforderlich. Jedoch geht das nur, wenn der Strom vollständig in das Netz der öffentlichen Versorgung eingespeist wird. In den bestehenden Marktprozessen ist eine Direktvermarktung mit einem Arbeitszähler (SLP-Zähler) nach aktueller Fassung nicht vorhanden. Daher bitten wir Sie vorerst von derartigen Anmeldungen Abstand zu nehmen.
Eine Änderung der vorhandenen Zähler ist bei dieser Option nicht erforderlich, bis das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) die Markterklärung für intelligente Messsysteme veröffentlicht.
Sofern Sie noch weiteren Informationsbedarf haben oder noch einen Rückruf wünschen, nehmen wir dies gerne auf. Über aktuelle gesetzliche Entwicklungen zu diesem Thema informieren wir auch auf unserer Webseite.
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Dann treten Sie gern mit uns in Kontakt: