Entschädigung
Um bei einer kritischen Netzsituation die Versorgungssicherheit weiterhin zu gewährleisten, kann der Fall eintreten, dass die Erneuerbare-Energien-Anlagen, welche mit einer entsprechenden technischen Einrichtung ausgestattet sind, in ihrer Einspeiseleistung reduziert oder abgeschaltet werden.
Fragen zu Entschädigungen
Wird die Stromeinspeisung wegen eines Netzengpasses mittels Einspeisemanagementmaßnahme (EMM) im Sinne von § 14 EEG 2017 reduziert, ist der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, gemäß § 15 Abs. 1 EEG 2017, verpflichtet betroffenen Anlagenbetreiber für den nicht eingespeisten Strom zu entschädigen.
Zur Unterstützung der Berechnung bieten wir Ihnen folgendes Tool zu Wetterdaten:
Um Ihren Entschädigungsanspruch geltend zu machen, bitten wir Sie die nachfolgend aufgeführten Hinweise zu beachten:
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Dann treten Sie gern mit uns in Kontakt:
Team Einspeisung
Langewahler Straße 60
15517 Fürstenwalde
Telefon: +49 33 61 - 31 99 000 +49 33 61 - 31 99 000