Einspeisevergütung
Gesetzliche Regelungen des EEG 2021 zu der auslaufenden EEG-Förderung
Ab dem Jahr 2021 läuft für die ersten Erzeugungsanlagen die EEG-Förderung aus, soweit es sich nicht um Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft handelt. In den Folgejahren wird dies immer mehr EEG-Anlagenbetreiber betreffen.
Mit dem Bundesratsbeschluss zum EEG 2021 vom 18.12.2020 und der Frühjahrsnovelle des EEG 2021 vom 27.07.2021 wurden die Regelungen zur auslaufenden EEG-Förderung grundlegend überarbeitet.
Im Video erklären wir Ihnen, wie es dann mit Ihrer Anlage weitergehen kann. Weitere Details finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
Regelungen für Anlagen mit einer installierten Leistung bis 100 kW:
Weiterer Hinweis:
Wenn Sie die Anlage von Volleinspeisung auf Überschusseinspeisung umstellen und Ihre Anlage (ggf. auch bei einer Anlagenzusammenfassung) größer 30 kW ist, dann ist Ihre Anlage EEG-Umlagepflichtig. In diesem Fall ist ein separater Erzeugungszähler notwendig.
Regelung für ausgeförderte Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW bzw. alle Windenergieanlagen, unabhängig von der Leistung:
Alle Anlagen mit einer Leistung von mehr als 100 kW und alle Windenergieanlagen, unabhängig von der Leistung, sind verpflichtet, zum 01.01.2021 ihre erzeugte Energiemenge über einen Direktvermarkter zu vertreiben (sonstige Direktvermarktung). Bitte beachten Sie beim Wechsel in die Direktvermarktung entsprechende Fristen.
Folgende Ausnahmen sind vom Gesetzgeber vorgesehen:
- Anschlussförderung für Windenergieanlagen bis zum 31.12.2021 (EU-Genehmigung liegt vor)
- Anschlussförderung für Altholz-Anlagen bis zum 31.12.2026 (EU-Genehmigung liegt noch nicht vor)
- Anschlussförderung Grubengas bis zum 31.12.2024 (EU-Genehmigung liegt noch nicht vor)
- Anschlussförderung für Güllekleinanlagen (bei Inbetriebnahme bis zum 31.12.2004) einmalig für weitere 10 Jahre (EU-Genehmigung liegt noch nicht vor)
Die Regelungen, für die noch keine EU-Genehmigung vorliegt, werden noch nicht umgesetzt. Sobald die Genehmigung vorliegt, werden diese Regelungen (ggf. auch rückwirkend) umgesetzt.
Unabhängig von der Anlagengröße haben Sie noch folgende zusätzliche Optionen:
Einmaliger Aufschlag für das Jahr 2021 für Windenergieanlagen mit EEG-Förderende 31.12.2020:
Mit dem EEG 2021 wurde für alle Windenergieanlagen, dessen 20-jährige Förderlaufzeit zum 31.12.2020 ausgelaufen ist, ein einmaliger Aufschlag zuzüglich zum Monatsmarktwert für das Jahr 2021 geschaffen:
Dieser Aufschlag setzt sich wie folgt zusammen:
- 1,0 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der vor dem 1. Juli 2021 erzeugt worden ist,
- 0,5 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der nach dem 30. Juni 2021 und vor dem 1. Oktober 2021 erzeugt worden ist, und
- 0,25 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der nach dem 30. September 2021 und vor dem 1. Januar 2022 erzeugt worden ist.
Die EU-rechtlichen Anforderungen sehen vor, dass die maximale Zuschlagshöhe 1,8 Mio. € je Unternehmen und aller in Sinne der EU-rechtlichen Definition verbundenen Unternehmen, abzüglich anrechenbarer sonstiger Beihilfen unter der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, beträgt. Dies ist vom Anlagenbetreiber im Rahmen der Erklärung zu überprüfen und zu bestätigen.
Der Aufschlag wird nur für den Zeitraum ausgezahlt, in dem die Windenergieanlage in der Anschlussvergütung beim Netzbetreiber war (§ 100 Abs. 5 Satz 1). Zeiträume in der sonstigen DV erhalten keinen Zuschlag.
Wie erhalten Sie diesen Aufschlag?
Für den Erhalt dieses Aufschlags muss der Anlagenbetreiber bis zum 31.12.2021 eine Erklärung gegenüber dem Netzbetreiber abgeben. Für diese Erklärung ist ein Muster durch die Übertragungsnetzbetreiber bereitgestellt worden, welches zwingend zu verwenden ist. Sie finden dieses Muster hier.
.In der Erklärung ist vom Anlagenbetreiber anzugeben, für welche Anlagen er welchen Aufschlag unter Einhaltung der EU-rechtlichen Anforderungen in Anspruch nehmen möchte. Die Erklärung ist gemeinsam von dem Anlagenbetreiber und allen mit ihm verbundenen Unternehmen einheitlich gegenüber allen Netzbetreibern, die bundesweit Strom aus Anlagen, für die Aufschläge in Anspruch genommen werden, abzugeben
Sofern Sie den Aufschlag in Anspruch nehmen wollen, bitten wir Sie, uns das ordnungsgemäß ausgefüllte Formular im Excel Format samt einer unterschriebenen Erklärung der Richtigkeit der Angaben bis zum 31.12.2021 (Ausschlussfrist) an die folgende E-Mail-Adresse Erzeugungsanlagen@e-dis.de mit dem Betreff „Vertragskonto – Aufschlag nach § 23b“ zukommen zu lassen.
Eine verspätete oder versäumte Abgabe der Erklärung nach dem 31.12.2021 führt zum vollständigen Ausschluss dieses Zuschlags.
Die Auszahlung des Anspruchs ist frühestens Anfang 2022, nach Ermittlung der für Sie gültigen maximalen Anspruchshöhe auf Basis der im Jahr 2021 erzeugten Strommenge, vorgesehen.
Wir bitten um Verständnis, dass wir Ihnen ggf. auftretende Fragen zum korrekten Ausfüllen des Formulars leider nicht beantworten können, da wir keine wirtschaftliche oder juristische Beratung erbringen. Wir verweisen hierzu auf die von den Übertragungsnetzbetreibern zur Verfügung gestellten Erläuterungen. Bitte sehen Sie von Rückfragen zur Beantragung des Anspruchs ab.
Bei Änderungen der Rechtslage wird dieser Internetauftritt angepasst.
Stand: Oktober 2021
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